AGB

Fassung vom 23. Mai 2023

1.    Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftrag­gebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2. Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieur-büros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich wider-spricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

d) Grundsätzlich ist die anfragende Person (juristische Person) Auftraggeber. Sollte die nicht der Fall sein, so muss der Auftraggeber dies eindeutig und rechtzeitig dem Ingenieurbüro mitteilen.

e) Initiale Beratungen am Standort des Ingenieur-büros oder Remote sind im Umfang von 1 Stunde für die Angebotslegung kostenfrei. Vor Ort Beratungen bzw. Besichtigungen für die Angebotserstellung werden mit 250,00 Euro excl. USt. verrechnet. Besprechungen über 1 Stunde werden auf Stundenbasis zu den aktuellen Stundensätzen verrechnet.

3.    Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungs­gemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertrags­erfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Sub­planer durchführen zu lassen, und dem Auftrag­geber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.    Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Ver­besserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen die Hälfte, der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders ge­regelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

(1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

(2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
- bei einer Auftragssumme bis 50.000,00 Euro: höchstens 2.500,00 Euro;
- bei einer Auftragssumme über 50.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 150.000,00 Euro.

(3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

5.    Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teil­leistung oder einer vereinbarten Mitwirkungs­tätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.    Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegen­forderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

e) Rechnungen werden im PDF-Format per Mail zugestellt. Der Auftraggeber hat dafür dem Ingenieurbüro eine gültige E-Mail Adresse rechtzeitig zu nennen. Sollte ein anderes Format der Rechnungslegung nötig sein, behält sich das Ingenieurbüro vor, entstehende Zusatzkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei Aufsplittung der Rechnung an mehrere Rechnungsadressen bzw. Auftraggeber wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand verrechnet.

7.    Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.    Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertrags­gegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.    Schutz der Pläne

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltend­machung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieur­büros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.    Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich öster­reichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

11.    Auftragsdurchführung

a) Der Zutritt zu den entsprechenden Anlagen, Grundstücken und erforderlichen Messpunkten ist, falls erforderlich, seitens des Auftraggebers sicherzustellen. Außerdem ist ein ausfallssicherer Stromanschluss für die Messung (bei Messungen länger als 4 Stunden) zur Verfügung zu stellen.

b) Der Auftraggeber hat die Zugänglichkeit zu den Messpunkten für das Ingenieurbüro zu gewährleisten.

c) Vor den Messungen ist eine zuständige Person dem Ingenieurbüro mit einer entsprechenden Telefonnummer bekannt zu geben

d) Die Messungen können nur bei entsprechenden und normgerechten Wetterbedingungen (z.B. Wind < 3 m/sec., kein Regen, kein Schneefall) durchgeführt werden.

e) Der Auftraggeber hat das Ingenieurbüro ehestmöglich zu informieren, falls während der Messung ortsunübliche Störungen, wie z.B. Baustellenlärm, Handwerker oder ähnliches zu erwarten sind, wodurch eine Messung nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre. Sollte diese Information nicht rechtzeitig erfolgen, muss der Auftraggeber anfallende Mehraufwände bezahlen. Das Ingenieurbüro behält sich einen Abbruch der Messung durch derartige Störungen vor, wodurch kein Verzug der Leistungs­erbringung eintreten kann.

f) Sämtliche bekannten und zu erwartenden Schallquellen sind vom Auftraggeber zu nennen und - soweit vorhanden - deren Daten zur Verfügung zu stellen.

g) Verkehrszahlen der Lärmquelle Straße müssen, falls erforderlich, zur Verfügung gestellt werden (im Raumordnungsverfahren), ansonsten ist eine Zählung durchzuführen. Wird die Zählung durch das Ingenieurbüro durchgeführt, stellt dies einen Mehraufwand dar, der durch den Auftraggeber zu bezahlen ist.

h) Alle benötigten Daten müssen dem Ingenieurbüro in digitaler Form vorgelegt werden. Ein Lageplan für die durchzuführende Messung ist im Format .dxf oder .dwg (Version bis AutoCAD 2016) zur Verfügung zu stellen; Einreichpläne im .dwg, .dxf oder pdf. Format. Die für die Einreichung vorgesehene und einreich­fähige Betriebsbeschreibung muss der Auftrag­geber dem Ingenieurbüro zum Projektstart exakt - inkl. sämtlicher zu erwartenden emissions­relevanten Tätigkeiten - vorlegen.

i) Bei Beginn der Arbeiten werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Planungsunterlagen verwendet. Falls sich während der Bearbeitung des Projektes Änderungen ergeben, kann dies zu zusätzlichen Kosten führen, die im Angebot nicht inkludiert sind. Diese Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

j) Das Gutachten bzw. der Messbericht werden aufgrund der bekannten bzw. bekanntgegebenen Informationen seitens des Auftraggebers erstellt. Änderungen nach Erstellung des Gutachtens bzw. des Messberichtes sind separat durch den Auftraggeber zu honorieren.

k) Bei einer Beauftragung ist es erforderlich, dass das Ingenieurbüro durch den Auftraggeber projektspezifisch für die entsprechende Akteneinsicht bei Behörden und Ämtern bevollmächtigt wird.

l) Zusätzlicher Aufwand infolge von unvoll­ständiger, fehlerhafter oder sich verändernder Planung wird separat in Rechnung gestellt.

m) Der Auftraggeber stimmt mit Auftragserteilung zu, dass das Ingenieurbüro für Dokumentations­zwecke fotografische Aufnahmen des Geländes und der Umgebung, fallweise unter der Verwendung von Drohen, erstellt. Personen­bezogene Bilder werden anonymisiert und entsprechend der DSGVO geschützt.


Unsere aktuell gültigen AGB zum Download finden Sie hier: agb_21feb2023.pdf